Was ist Cevi?

Der Cevi ist eine christliche Kinder- und Jugendbewegung. Der Begriff Cevi ist aus CVJM und CVJF entst1anden, welche für "Christlicher Verein junger Männer" resp. "Frauen" stand. In Greifensee macht der Cevi hauptsächlich Jungschar. Das heisst, dass wir mit den Teilnehmern in den Wald gehen, interessante Sachen lernen und spannende Geschichten erleben! Mehr Informationen zum Cevi gibts auf www.cevi.ch.

Der Cevi Greifensee

Der CVJM Greifensee ist wie der Cevi in vielen anderen Abteilungen ein eigenständiger Verein. Seine Hauptaufgabe ist die Kinder- und Jugendarbeit, die eigentliche Jungschar. Daneben werden Finanzaktionen (z.B. Zeitungssammeln) und freiwillige Anlässe organisiert.
Die Mitglieder des Vereins sind vor allem die Leiterinnen und Leiter. Alle Cevianer ab 14 Jahren werden automatisch als Aktivmitglied vorgeschlagen und an der Generalversammlung bestätigt. Daneben können alle Interessierten eine Aktiv- oder Passivmitgliedschaft beantragen und so an der GV mitbestimmen oder den Verein finanziell unterstützen.
Genauere Informationen über den Verein sowie Anträge zum Beitritt sind über greifensee @cevi.ch erhältlich.

Vorstand

Vorstandsmitglied Ressort
Stéphane Peter v/o Krebs Präsident
Daniel Widmer v/o Glimmer Vizepräsident
Daniel Keller v/o Sugus
Christian Ochsner v/o Boa
Peter Scherrer v/o Goblin
Michael Keller v/o Dingo
Jungschar Knaben
Samuel Gehrig v/o Karibu Finanzen
Marion Schmid v/o Tocha Aktuarin
Andrea Schraner v/o Naranja Beisitzerin

Vereinsstatuten

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Christlicher Verein Junger Menschen Greifensee" (CVJM Greifensee) besteht in 8606 Greifensee ein Verein aufgrund von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Verbindung
Der Verein ist Mitglied des Cevi-Regionalverbandes Zürich-Schaffhausen-Glarus und durch diesen des Cevi Schweiz und der beiden Weltbünde "Christlicher Verein Junger Männer" resp. "Christlicher Verein Junger Frauen".

Art. 3 Grundlagen
Die Grundlagen der beiden Weltbünde, die auch der CVJM Greifensee anerkennt, lauten:

a. CVJM Weltbund

Pariser Basis
Die christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche junge Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.

Zusatzerklärung
Keine Meinungsverschiedenheit in Dingen, die sich nicht auf den soeben festgesetzten Grundsatz beziehen, so tief sie auch sein mögen, soll die brüderliche Ordnung unter den Vereinen stören.

b. CVJF-Weltbund
Der Glaube an Gott, den allmächtigen Vater, an Jesus Christus, seinen eingeborenen Sohn, unseren Herrn und Heiland, und an den Heiligen Geist. Die CVJF sind eine weltweite christliche Bewegung von Frauen, mit missionarischem Auftrag, ökumenisch und von Laien getragen.

Art. 4 Zweck
Der CVJM Greifensee versteht sich als Glaubens- und Arbeitsgemeinschaft, welche die unter Art. 3 erwähnten Grundlagen leben und mit Gottes Hilfe erfüllen will.
Zur Erreichung des Zweckes kann der Verein auch Anstellungsverträge u.dgl. abschliessen sowie sämtliche Rechtsgeschäfte über Gegenstände, auch Räumlichkeiten oder Grundstücke, tätigen.

Art. 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:

a. Aktivmitgliedern
Personen, die bereit sind, sich gemäss der Grundlage und dem Ziel des Vereins verbindlich gemeinsam einzusetzen. Als Aktivmitglieder gelten Personen, die das 14. Altersjahr zurückgelegt haben und im Sinne der Statuten aktive Mitarbeit leisten.

b. Passivmitglieder
Als Passivmitglieder gelten Personen, welche die Bestrebungen des Vereins durch Fürbitte, finanzielle Unterstützung und praktische Mithilfe fördern.

Die Aktiv- und Passivmitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt wird, jedoch jährlich höchstens Fr. 120.- beträgt. Legt die ordentliche Mitgliederversammlung keinen Betrag fest, gilt der bisherige Betrag als aktueller Mitgliederbeitrag. Aktivmitglieder, die eine Leiterfunktion innehaben, sind von einer finanziellen Beitragspflicht befreit. Durch diese Festlegung werden die finanziellen Beitragspflichten der Mitglieder abschliessend geregelt.

Art. 6 Gruppenglieder / Freunde und Gönner

a. Als Gruppenglieder gelten Personen, die regelmässig an den Zusammenkünften teilnehmen.
b. Freunde und Gönner sind jederzeit herzlich willkommen.

Art. 7 Gliederung
Die Arbeitsfelder des CVJM Greifensee sind:

a. Mädchen-Jungschar
b. Knaben-Jungschar
c. Erwachsenen Arbeit
d. Talentarbeit

Für die Arbeitsweise dieser Arbeitsfelder gelten, sofern vorhanden, die betreffenden Reglemente des Regionalverbandes Zürich-Schaffhausen-Glarus. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch noch weitere Arbeitsfelder in den Verein aufgenommen werden.

Art. 8 Organe

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren
a. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird aus den Aktivmitgliedern gebildet. Passivmitglieder, Gruppenglieder sowie Freunde und Gönner können an ihr teilnehmen und Anträge stellen, haben jedoch im Gegensatz zu den Aktivmitgliedern kein Stimm- und Wahlrecht. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens Ende Mai statt. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder ein Fünftel der Mitglieder eine solche verlangen.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 3 Wochen vor der Versammlung einberufen. Die Versammlung kann nur über Anträge beschliessen, die 2 Wochen vorher beim Vorstand eingereicht worden sind.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl der Leiter der Arbeitsfelder (auf Vorschlag des betreffenden Arbeitsfeldes)
  • Bestätigung der Aufnahme von neuen aktiven Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung nach Anhörung des Revisorenberichtes
  • Wahlen (Präsident, übrige Vorstandsmitglieder, Rechnungsrevisoren).
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge für die unter Art. 5 und 6 aufgeführten Personenkategorien
  • Festlegen der Finanzkompetenz des Vorstandes
  • Genehmigung der Statuten und Statuten-Änderungen. Die Statuten können nur mit Zustimmung 2/3 der anwesenden Mitgliedern geändert werden; die Art. 1 - 4 dieser Statuten sind jedoch unabänderlich.
  • Ausschluss von Mitgliedern, sofern sie die Interessen des Vereins verletzen. Ein Ausschluss kann nur mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitgliedern durchgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten geleitet und bei dessen Abwesenheit durch ein gewähltes Vorstandsmitglied.

b. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich: Präsident, Vizepräsident/Aktuar, Kassier, wobei jedes Arbeitsfeld mit mindestens einem Vertreter vertreten sein muss. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er ist wiederwählbar und konstituiert sich selbst (mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Mitgliederversammlung zu bezeichnen ist).
Der Vorstand ist verantwortlich für den Aufbau und die Leitung (geistig und administrativ) der CVJM-Arbeit im Verein CVJM Greifensee. Er vertritt den Verein nach aussen und entscheidet über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern, unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bezüglich der Aktivmitglieder.

c. Rechnungsrevisoren
Zur Prüfung der Jahresrechnung werden zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Sie haben über den Befund schriftlichen Bericht und Antrag an die Mitgliederversammlung einzureichen. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 9 Finanzen
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Beiträgen von Gruppengliedern, Passivmitgliedern und übrigen Erträgen. Die Jahresrechnung wird per Kalenderjahr abgeschlossen. Sie wird von zwei Rechnungsrevisoren geprüft. Die einzelnen Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich für eingegangene Verpflichtungen des Vereins; hierfür haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist gemäss Art. 76ff. des ZGB möglich. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen mit einer entsprechenden Vereinbarung treuhänderisch dem Cevi-Regionalverband Zürich-Schauffhausen-Glarus zur Verwaltung zu übertragen, zuhanden eines später zu gründenden Ortsvereins auf derselben Grundlage und mit gleichartigem Zweck. Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Auflösung kein solcher Verein gegründet, so fällt das Vermögen vollständig dem Regionalverband zu.

Art. 11 Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des ZGB über das Vereinsrecht.
Weitere Vertretungs- und Ausgabenkompetenzen sind im Finanzreglement geregelt, welches einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten bildet.

Art. 12 Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.