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Der Cevi ist eine christliche Kinder- und Jugendbewegung. Der Begriff Cevi ist aus CVJM und CVJF entst1anden, welche für "Christlicher Verein junger Männer" resp. "Frauen" stand. In Greifensee macht der Cevi hauptsächlich Jungschar. Das heisst, dass wir mit den Teilnehmern in den Wald gehen, interessante Sachen lernen und spannende Geschichten erleben! Mehr Informationen zum Cevi gibts auf www.cevi.ch.
Der CVJM Greifensee ist wie der Cevi in vielen anderen Abteilungen ein eigenständiger Verein. Seine Hauptaufgabe ist die Kinder- und Jugendarbeit, die eigentliche Jungschar. Daneben werden Finanzaktionen (z.B. Zeitungssammeln) und freiwillige Anlässe organisiert.
Die Mitglieder des Vereins sind vor allem die Leiterinnen und Leiter.
Alle Cevianer ab 14 Jahren werden automatisch als Aktivmitglied
vorgeschlagen und an der Generalversammlung bestätigt. Daneben können
alle Interessierten eine Aktiv- oder Passivmitgliedschaft beantragen
und so an der GV mitbestimmen oder den Verein finanziell unterstützen.
Genauere Informationen über den Verein sowie Anträge zum Beitritt sind über greifensee @cevi.ch erhältlich.
| Vorstandsmitglied | Ressort |
|---|---|
| Stéphane Peter v/o Krebs | Präsident |
| Daniel Widmer v/o Glimmer | Vizepräsident |
| Daniel Keller v/o Sugus Christian Ochsner v/o Boa Peter Scherrer v/o Goblin Michael Keller v/o Dingo |
Jungschar Knaben |
| Samuel Gehrig v/o Karibu | Finanzen |
| Marion Schmid v/o Tocha | Aktuarin |
| Andrea Schraner v/o Naranja | Beisitzerin |
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Christlicher Verein Junger Menschen Greifensee" (CVJM Greifensee) besteht in 8606 Greifensee ein Verein aufgrund von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Verbindung
Der Verein ist Mitglied des Cevi-Regionalverbandes
Zürich-Schaffhausen-Glarus und durch diesen des Cevi Schweiz und der
beiden Weltbünde "Christlicher Verein Junger Männer" resp.
"Christlicher Verein Junger Frauen".
Art. 3 Grundlagen
Die Grundlagen der beiden Weltbünde, die auch der CVJM Greifensee anerkennt, lauten:
Pariser Basis
Die christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche junge
Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der
Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem
Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten
wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.
Zusatzerklärung
Keine Meinungsverschiedenheit in Dingen, die sich nicht auf den soeben
festgesetzten Grundsatz beziehen, so tief sie auch sein mögen, soll die
brüderliche Ordnung unter den Vereinen stören.
b. CVJF-Weltbund
Der Glaube an Gott, den allmächtigen Vater, an Jesus Christus, seinen
eingeborenen Sohn, unseren Herrn und Heiland, und an den Heiligen
Geist. Die CVJF sind eine weltweite christliche Bewegung von Frauen,
mit missionarischem Auftrag, ökumenisch und von Laien getragen.
Art. 4 Zweck
Der CVJM Greifensee versteht sich als Glaubens- und
Arbeitsgemeinschaft, welche die unter Art. 3 erwähnten Grundlagen leben
und mit Gottes Hilfe erfüllen will.
Zur Erreichung des Zweckes kann der Verein auch Anstellungsverträge
u.dgl. abschliessen sowie sämtliche Rechtsgeschäfte über Gegenstände,
auch Räumlichkeiten oder Grundstücke, tätigen.
Art. 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
b. Passivmitglieder
Als Passivmitglieder gelten Personen, welche die Bestrebungen des
Vereins durch Fürbitte, finanzielle Unterstützung und praktische
Mithilfe fördern.
Die Aktiv- und Passivmitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt wird, jedoch jährlich höchstens Fr. 120.- beträgt. Legt die ordentliche Mitgliederversammlung keinen Betrag fest, gilt der bisherige Betrag als aktueller Mitgliederbeitrag. Aktivmitglieder, die eine Leiterfunktion innehaben, sind von einer finanziellen Beitragspflicht befreit. Durch diese Festlegung werden die finanziellen Beitragspflichten der Mitglieder abschliessend geregelt.
Art. 6 Gruppenglieder / Freunde und Gönner
Art. 7 Gliederung
Die Arbeitsfelder des CVJM Greifensee sind:
Für die Arbeitsweise dieser Arbeitsfelder gelten, sofern vorhanden, die betreffenden Reglemente des Regionalverbandes Zürich-Schaffhausen-Glarus. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch noch weitere Arbeitsfelder in den Verein aufgenommen werden.
Art. 8 Organe
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten geleitet und bei dessen Abwesenheit durch ein gewähltes Vorstandsmitglied.
b. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich: Präsident,
Vizepräsident/Aktuar, Kassier, wobei jedes Arbeitsfeld mit mindestens
einem Vertreter vertreten sein muss. Die Amtsdauer des Vorstandes
beträgt 2 Jahre. Er ist wiederwählbar und konstituiert sich selbst (mit
Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Mitgliederversammlung zu
bezeichnen ist).
Der Vorstand ist verantwortlich für den Aufbau und die Leitung (geistig
und administrativ) der CVJM-Arbeit im Verein CVJM Greifensee. Er
vertritt den Verein nach aussen und entscheidet über die Aufnahme von
Aktiv- und Passivmitgliedern, unter Vorbehalt der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung bezüglich der Aktivmitglieder.
c. Rechnungsrevisoren
Zur Prüfung der Jahresrechnung werden zwei Rechnungsrevisoren und ein
Ersatzrevisor gewählt. Sie haben über den Befund schriftlichen Bericht
und Antrag an die Mitgliederversammlung einzureichen. Ihre Amtsdauer
beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 9 Finanzen
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Beiträgen von Gruppengliedern,
Passivmitgliedern und übrigen Erträgen. Die Jahresrechnung wird per
Kalenderjahr abgeschlossen. Sie wird von zwei Rechnungsrevisoren
geprüft. Die einzelnen Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich
für eingegangene Verpflichtungen des Vereins; hierfür haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist gemäss Art. 76ff. des ZGB möglich. Im
Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen mit einer
entsprechenden Vereinbarung treuhänderisch dem Cevi-Regionalverband
Zürich-Schauffhausen-Glarus zur Verwaltung zu übertragen, zuhanden
eines später zu gründenden Ortsvereins auf derselben Grundlage und mit
gleichartigem Zweck. Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Auflösung
kein solcher Verein gegründet, so fällt das Vermögen vollständig dem
Regionalverband zu.
Art. 11 Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des ZGB über das Vereinsrecht.
Weitere Vertretungs- und Ausgabenkompetenzen sind im Finanzreglement
geregelt, welches einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten
bildet.
Art. 12 Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.